IQ NRW Teilprojekt: "IQ Anerkennungs- und Beratungsstelle im nördlichen Ostwestfalen"

Fallbeispiele

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Griechenland im Lehrerbereich

Bei erfolgreichem Ausgleich der festgestellten Unterschiede wird die griechische Lehrbefähigung mit der nordrhein-westfälischen Lehramtsbefähigung an Gymnasien und Gesamtschulen gleichgestellt

Die Anerkennungen von Lehramtsqualifikationen aus dem Ausland richten sich in NRW nach der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt (Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich). Das Berufs-Qualifikations-Feststellungs-Gesetz (BQFG) des Landes NRW  ist für Lehramtsqualifikationen aus dem Ausland nicht zuständig. Trotzdem möchten wir, aufgrund der vielen Anfragen von Ratsuchenden mit einer ausländischen Lehrbefähigung, in diesem Newsletter ein Fallbeispiel einer Lehrerin aus Griechenland darstellen.

Frau M. ist in 1987 in Griechenland geboren. Nach der Grundschule hat sie das örtliche Gymnasium ihrer Heimatstadt besucht und anschließend an der Philosophischen Fakultät der Aristoteles-Universität Thessaloniki (Griechenland) studiert. 2016 hat sie das Diplom des Fachbereichs Englische Sprache und Philologie erworben und somit Qualifikation für den Beruf der Lehrerin für Sekundarschulen (Klassen 7-12) erhalten. Im gleichen Jahr ist sie mit ihrem Partner nach Deutschland gezogen und lebt seit 2016 in Bielefeld.

Bereits im November 2016, wenige Monate nach ihrer Ankunft in Bielefeld, wird sie vom Jobcenter auf die IQ Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstelle MOZAIK aufmerksam gemacht. Dort wird zeitnah ein kostenloser Termin mit der IQ Beraterin von MOZAIK für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung  vereinbart. Anhand der vorliegenden Qualifikationen aus Griechenland wird in der intensiven Erst- und Verweisberatung Frau M. von der Beraterin  zu den gesetzlichen Vorgaben in NRW und die Notwendigkeit der Antragsstellung bei reglementierten Berufen informiert. Nachdem Frau M. alle notwendigen Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben in NRW erhalten hat, entscheidet sie sich dafür einen Antrag auf Anerkennung ihrer Qualifikationen mit dem deutschen Beruf der Lehrerin in NRW zu stellen.  In weiteren Schritten werden dann gemeinsam die notwendigen Unterlagen für die Bezirksregierung Arnsberg, welche die zuständige Stelle für die Antragsstellung für den Beruf der Lehrerin/des Lehrers aus Griechenland benötigt, zusammengestellt. Den Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Griechenland stellt Frau M. im Juni 2018, nachdem sie ein C2 Sprachniveau erreicht hat, welches für die Antragsstellung bei der Bezirksregierung notwendig ist.

Nach Prüfung der Antragsunterlagen durch die Bezirksregierung Arnsberg erhält Frau M. im November 2018 ein Zwischenbescheid. Aus dem Zwischenbescheid geht hervor, dass erhebliche Unterschiede in der Lehrerausbildung aus Griechenland vorliegen, welche von Frau M. ausgeglichen werden müssten, um als staatlich anerkannte Lehrerin in NRW arbeiten zu können.  Es müssten fachwissenschaftliche und methodisch-didaktische sowie schulpraktische Unterschied ausgeglichen werden, da es zur Erlangung der Lehrbefähigung in Griechenland keine dem nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst in Art und Umfang vergleichbare Ausbildungsphase gibt. Sie hat die Möglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu wählen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.

In der Qualifizierungsberatung, welche Frau M. im Januar 2019 aufgesucht hat,  geht die IQ Beraterin mit Frau M. ausführlich den Zwischenbescheid der Bezirksregierung Arnsberg durch. Alle Vor- und Nachteile eines Anpassungslehrgangs sowie einer Eignungsprüfung werden hierbei detailliert dargestellt,  sodass Frau M. eine passende Entscheidung treffen kann. Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch entscheidet Frau M. sich für einen Anpassungslehrgang. Nach dieser Entscheidung bekommt sie von der IQ Beraterin alle weiteren notwendigen Informationen und Unterlagen. Sie kann nun die fachwissenschaftlichen und methodisch-didaktischen Unterschiede durch den Besuch entsprechender Veranstaltungen (unter anderem) an der Universität Bielefeld und die festgestellten schulpraktischen Unterschied durch Ausbildungsunterricht ausgleichen. Laut Bezirksregierung Arnsberg hat sie insgesamt 24 Monate Zeit dafür. Anschließend hätte sie die Möglichkeit als staatlich anerkannte Lehrerin an Gymnasien und Gesamtschulen in NRW zu arbeiten.

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